Satzung

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein trägt den Namen Verein zur Förderung von Mehrgenerationenwohnen in Straubing (e.V.)
Der Verein hat seinen Sitz in Straubing und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Straubing eingetragen.

1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweckbestimmung

Zweck des Vereins ist:

1. Die ideelle und finanzielle Förderung des Projekts „Mehrgenerationenwohnen in Straubing“, die Förderung von Initiativen von selbständigen und gemeinschaftlichen Wohn- und Lebenssituationen.

2. Die Unterstützung von Maßnahmen/ geeigneten Aktivitäten, die die Idee von generationenübergreifenden Wohnprojekten / Lebensformen fördern, verbreiten und zu verwirklichen helfen. Die wichtigsten Leitmotive sind:

• selbstbestimmt zu leben
• sich gegenseitig im Alltag zu unterstützen
• auf eine aktive Nachbarschaft zählen zu können
• in ganz unterschiedlichen Ausprägungen auch gemeinsam zu leben.

Der Verein fördert unabhängig und parteipolitisch neutral. Er fördert Toleranz im Zusammenleben von Menschen verschiedenen Alters, verschiedener Herkunft und Menschen mit und ohne Behinderung.

Unterstützt werden soll die intensive Auseinandersetzung mit gesellschaftlichen Wohnformen des Zusammenlebens, des selbstbestimmten Lebens jeglichen Alters und unterschiedlichen Formen generationenübergreifenden Wohnens.

3. Die zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigten Mittel (Geld- und Sachmittel) erwirbt bzw. beschafft der Verein durch Mitgliederbeiträge, Veranstaltungen, Spenden jeglicher Art, sowie durch öffentliche Zuwendungen.

4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

5. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Notwendige Auslagen werden erstattet.

7. Zuwendungen an den Verein dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke verwendet werden.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.

2. Der Verein besteht aus aktiven (ordentlichen Mitgliedern) und Fördermitgliedern. Aktive Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitenden Mitglieder; Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen.

3. Beginn und Ende der Mitgliedschaft Der Eintritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.
Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person.

Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt. Der Austritt ist jederzeit möglich und ist dem Vorstand schriftlich zu erklären.

4. Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.
Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.

§ 4 Mitgliedsbeiträge

Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge, Förderbeiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen, ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

Alle Mitglieder zahlen einen Mitglieds- bzw. Förderbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand

§ 6 Mitgliederversammlung

1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des Geschäftsjahrs, einberufen. Die Einladung erfolgt 14 Tage vorher schriftlich durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse bzw. E-Mail-Adresse.

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

• Die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten
• Entlastung für die Rechnungslegung für das abgelaufene Geschäftsjahr zu erteilen
• den Vorstand zu entlasten 
• den Vorstand zu wählen
• über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen
• die Kassenprüfer zu wählen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen

2. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen:

• Bericht des Vorstands
• Bericht der Kassenprüfer
• Entlastung des Vorstands
• Wahl des Vorstands
• Wahl von zwei Kassenprüfern
• Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsvoranschlags für das laufende Geschäftsjahr
• Festsetzung der Beiträge/Umlagen für das laufende Geschäftsjahr bzw. zur Verabschiedung von Beitragsordnungen
• Beschlussfassung über vorliegende Anträge

3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

4. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.

5. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen offen durch Zuruf und Handaufheben.

6. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses ist vom/von der Versammlungsleiter/in und der/dem Schriftführer/in zu unterzeichnen.

§ 7 Vorstand

1. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

ein Vorsitzender
ein stellvertretender Vorsitzender
ein Schatzmeister
ein Schriftführer
ein Beisitzer

Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt.

2. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.

3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die erste Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende, der/die Schatzmeister/in, der/die Schriftführer/in und ein/e Beisitzer(in).

4. Der/die erste Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie haben die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.

5. Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind oder schriftlich zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

6. Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.

7. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein Mitglied kommissarisch in den Vorstand zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.

§ 8 Auflösung des Vereins

1. Bei Auflösung des Vereins ist das Vereinsvermögen Zwecken zuzuführen, die eine satzungsmäßige Verwendung (Förderung von Mehrgenerationenwohnen) garantieren. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung durch das Finanzamt ausgeführt werden.

2. Auflösung des Vereins kann nur mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen werden

§ 9 Satzungsänderungen

Änderungen der Satzung bedürfen einer 2/3-Mehrheit der zum Zeitpunkt der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Straubing, den 06.05.2014